Medizinprodukteverordnung
(MepV)

vom 1. Juli 2020 (Stand am 26. Mai 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 36 Erteilung und Erweiterung der Bezeichnung

1 Die Swiss­me­dic er­teilt die Be­zeich­nung, wenn die Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­le die Vor­aus­set­zun­gen er­füllt.

2 Für die Er­wei­te­rung ei­ner Be­zeich­nung gel­ten die Vor­aus­set­zun­gen und Ver­fah­ren nach den Ar­ti­keln 33–35.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden