Verordnung
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Art. 3 Sprache
1 Eingaben an das IGE müssen in einer Amtssprache des Bundes abgefasst sein. Vorbehalten bleiben die Artikel 47 Absatz 3 und 52p Absatz 3.9 2 Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das IGE eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 3. Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt. 9Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 510). |