Bundesgesetz
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Art. 40 Genehmigungspflicht
1 Aufträge zur Kabelaufklärung sind genehmigungspflichtig. 2 Bevor der NDB einen Auftrag zur Kabelaufklärung erteilt, holt er die Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Freigabe durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS ein. 3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS konsultiert vorgängig die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA und die Vorsteherin oder den Vorsteher des EJPD. |