Bundesgesetz
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Art. 60 Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden
1 Der NDB gibt Personendaten inländischen Behörden bekannt, wenn dies zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit notwendig ist. Der Bundesrat bestimmt die betreffenden Behörden. 2 Dienen Erkenntnisse des NDB anderen Behörden zur Strafverfolgung, zur Verhinderung von schweren Straftaten oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, so stellt der NDB ihnen diese unter Wahrung des Quellenschutzes unaufgefordert oder auf Anfrage hin zur Verfügung. 3 Der NDB gibt Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen immer dann einer Strafverfolgungsbehörde bekannt, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat enthalten, zu deren Verfolgung die Strafverfolgungsbehörde eine vergleichbare strafprozessuale Massnahme anordnen dürfte. 4 Der NDB weist die Strafverfolgungsbehörden auf die Herkunft der Daten hin. Das weitere Verfahren richtet sich nach der StPO23 oder dem Militärstrafprozess vom 23. März 197924. |