Bundesgesetz
über den Nachrichtendienst
(Nachrichtendienstgesetz, NDG)

vom 25. September 2015 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 79 Unabhängige Kontrollinstanz für die Funk- und die Kabelaufklärung

1 Ei­ne ver­wal­tungs­in­ter­ne, un­ab­hän­gi­ge Kon­trol­lin­stanz prüft die Funkauf­klä­rung auf Recht­mäs­sig­keit und be­auf­sich­tigt den Voll­zug der ge­neh­mig­ten und frei­ge­ge­be­nen Auf­trä­ge zur Ka­be­lauf­klä­rung. Sie ver­sieht ih­re Auf­ga­ben wei­sungs­un­ge­bun­den. Der Bun­des­rat wählt ih­re Mit­glie­der.

2 Die Kon­trol­lin­stanz prüft die Auf­trä­ge an den durch­füh­ren­den Dienst so­wie die Be­ar­bei­tung und Wei­ter­lei­tung der In­for­ma­tio­nen, die die­ser er­fasst hat. Sie er­hält da­zu von den zu­stän­di­gen Stel­len Zu­gang zu al­len zweck­dien­li­chen In­for­ma­tio­nen und An­la­gen.

3 Sie kann auf­grund der Über­prü­fung Emp­feh­lun­gen ab­ge­ben und beim VBS be­an­tra­gen, dass Auf­trä­ge zur Funkauf­klä­rung ein­ge­stellt und In­for­ma­tio­nen ge­löscht wer­den. Ih­re Emp­feh­lun­gen, An­trä­ge und Be­rich­te sind nicht öf­fent­lich.

4 Der Bun­des­rat re­gelt die Zu­sam­men­set­zung und die Or­ga­ni­sa­ti­on der Kon­troll­in­stanz, die Ent­schä­di­gung ih­rer Mit­glie­der so­wie die Or­ga­ni­sa­ti­on ih­res Se­kre­ta­ri­ats. Die Amts­dau­er be­trägt vier Jah­re.

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