Verordnung
über elektrische Niederspannungserzeugnisse
(NEV)

vom 25. November 2015 (Stand am 20. April 2016)


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Art. 10 Erfüllung der Anforderungen

1 Wer­den Nie­der­span­nungs­er­zeug­nis­se nach den tech­ni­schen Nor­men nach Ar­ti­kel 7 her­ge­stellt, so wird ver­mu­tet, dass die Si­cher­heits­zie­le, die durch Nor­men oder Tei­le da­von ab­ge­deckt sind, er­füllt sind.

2 Wer­den die­se Nor­men nicht oder nur teil­wei­se an­ge­wandt, so muss die Wirt­schafts­ak­teu­rin nach­wei­sen kön­nen, dass die grund­le­gen­den An­for­de­run­gen auf an­de­re Wei­se er­füllt wer­den.

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