Verordnung
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Art. 10 Erfüllung der Anforderungen
1 Werden Niederspannungserzeugnisse nach den technischen Normen nach Artikel 7 hergestellt, so wird vermutet, dass die Sicherheitsziele, die durch Normen oder Teile davon abgedeckt sind, erfüllt sind. 2 Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewandt, so muss die Wirtschaftsakteurin nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden. |
