Ordinanza relativa alla legge federale sulla protezione dei datidel 14 giugno 1993 (Stato 16 ottobre 2012) |
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Art. 20 Principi
1In conformità agli articoli 8-10, gli organi federali responsabili prendono le misure tecniche e organizzative atte a proteggere la personalità e i diritti fondamentali delle persone di cui vengono trattati i dati. Collaborano con l'Organo strategia informatica della Confederazione (OSIC) se il trattamento dei dati è automatizzato. 2Gli organi federali responsabili annunciano senza indugio al responsabile della protezione dei dati secondo l'articolo 11a capoverso 5 lettera e LPD o, in mancanza di tale responsabile, all'Incaricato ogni progetto di trattamento automatizzato di dati personali affinché le esigenze della protezione dei dati siano immediatamente prese in considerazione. L'annuncio all'Incaricato si svolge per il tramite dell'OSIC quando un progetto deve essere annunciato anche a quest'ultimo.2 3L'Incaricato e l'OSIC collaborano nel quadro delle attività relative alle misure tecniche. L'Incaricato consulta l'OSIC prima di raccomandare misure del genere. 4Per il resto si applicano le istruzioni emanate dagli organi federali responsabili in virtù dell'ordinanza del 26 settembre 20033 sull'informatica nell'Amministrazione federale (OIAF).4 1 Nuovo testo giusta il n. II 7 dell'all. all'O del 23 feb. 2000 sull'informatica nell'Amministrazione federale, in vigore dal 1° apr. 2000 (RU 2000 1227). BGE
144 I 126 (1C_598/2016) from 2. März 2018
Regeste: Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8).
149 V 29 (9C_650/2021) from 7. November 2022
Regeste: Art. 67, 69 und 84a Abs. 5 KVG; Art. 13 Abs. 1 DSG; Frist zur Anbringung eines Krankheitsvorbehalts von Seiten der Krankenversicherung im Falle einer Verletzung der Anzeigepflicht; Zeitpunkt, in dem die Krankenversicherung von gewissen Tatsachen Kenntnis hatte oder Kenntnis gehabt haben müsste; Zurechnung der Kenntnis von Tatsachen, die der privaten Versicherung bekannt sind. Ohne Zustimmung der betroffenen versicherten Person ist ein Informationsaustausch zwischen einer Krankenkasse (Krankentaggeldversicherung nach KVG) und einer privaten Zusatzversicherung - auch wenn beide der gleichen Versicherungsgruppe angehören und über eine gemeinsame Organisation verfügen - nicht erlaubt. Die Krankenversicherung konnte und durfte daher keine Kenntnis haben von der Verletzung der Anzeigepflicht bei Abschluss einer freiwilligen Krankentaggeldversicherung nach KVG, selbst wenn die private Versicherung die nicht angezeigten Tatsachen gekannt hatte (E. 5.3.2-5.3.4). |
