Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 9. Februar 2023)


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Art. 428

3. Preis­an­satz des Kom­mit­ten­ten

 

1 Hat der Ver­kaufs­kom­mis­sio­när un­ter dem ihm ge­setz­ten Min­dest­be­trag ver­kauft, so muss er dem Kom­mit­ten­ten den Preis­un­ter­schied ver­gü­ten, so­fern er nicht be­weist, dass durch den Ver­kauf von dem Kom­mit­ten­ten Scha­den ab­ge­wen­det wor­den ist und ei­ne An­fra­ge bei dem Kom­mit­ten­ten nicht mehr tun­lich war.

2 Aus­ser­dem hat er ihm im Fal­le sei­nes Ver­schul­dens al­len wei­tern aus der Ver­trags­ver­let­zung ent­ste­hen­den Scha­den zu er­set­zen.

3 Hat der Kom­mis­sio­när wohl­fei­ler ge­kauft, als der Kom­mit­tent vor­aus­ge­setzt, oder teu­rer ver­kauft, als er ihm vor­ge­schrie­ben hat­te, so darf er den Ge­winn nicht für sich be­hal­ten, son­dern muss ihn dem Kom­mit­ten­ten an­rech­nen.

BGE

112 II 337 () from 4. November 1986
Regeste: Auktion von Kunstgegenständen, Scheingebote des Einlieferers. 1. Art. 57 Abs. 5 OG. Abweichung von der Regel, dass die staatsrechtliche Beschwerde vor der Berufung zu beurteilen ist (E. 1). 2. Auktionsvertrag mit internationalem Schuldverhältnis, anwendbares Recht (E. 2). 3. Rechte und Pflichten der Beteiligten nach den Vereinbarungen des Versteigerers mit dem Einlieferer einerseits und mit den Bietern andererseits (E. 3). 4. Zuschlag an den Einlieferer: Berufung auf Simulationsabrede; Beweislast und Anforderungen an den Beweis (E. 4a und b). Rechtsfolgen eines allfälligen Zuschlags unter der vereinbarten Limite (E. 4c). 5. Umstände, unter denen ein Scheinangebot des Einlieferers weder als Willensmangel noch als Widerruf des Auftrages betrachtet werden kann, sondern es sich rechtfertigt, ihn das Risiko eines solchen Angebotes selber tragen zu lassen (E. 4d).

 

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