Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1100

I. Aus­stel­lung und Form des Checks

1. Er­for­der­nis­se

 

Der Check ent­hält:

1.
die Be­zeich­nung als Check im Tex­te der Ur­kun­de, und zwar in der Spra­che, in der sie aus­ge­stellt ist;
2.
die un­be­ding­te An­wei­sung, ei­ne be­stimm­te Geld­sum­me zu zah­len;
3.
den Na­men des­sen, der zah­len soll (Be­zo­ge­ner);
4.
die An­ga­be des Zah­lungs­or­tes;
5.
die An­ga­be des Ta­ges und des Or­tes der Aus­stel­lung;
6.
die Un­ter­schrift des Aus­stel­lers.

BGE

95 II 176 () from 13. Mai 1969
Regeste: Wertpapierrecht. Der sog. "WIR"-Check ist weder ein Check noch ein anderes Wertpapier (Erw. 2-4). Ist er eine Anweisung? Offen gelassen. Voraussetzungen, unter denen der Anweisungsempfänger ein Rückgriffsrecht auf den Anweisenden hat (Erw. 5).

122 III 373 () from 9. Juli 1996
Regeste: Aus der Bezahlung eines falschen oder verfälschten Schecks sich ergebender Schaden (Art. 1132 OR); Scheck mit Kartengarantie. Dispositive Natur von Art. 1132 OR; Risikoverteilung bei Euroschecks (E. 2a und 2b). Zulässigkeit dieser Risikoverteilung unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 19 Abs. 2 OR und Art. 8 UWG (E. 3a). Verschulden des Ausstellers gemäss Art. 1132 OR, der seine Euroscheck-Karte mit 32 Scheckformularen in einem abgestellten Fahrzeug zurücklässt (E. 3b). Fehlendes Verschulden der bezogenen Bank, die verfälschte Euroschecks einlöst, nachdem ihr der Kunde deren Diebstahl gemeldet hat (E. 4a und 4b).

142 IV 119 (6B_1229/2014) from 7. April 2016
Regeste: Art. 1096-1099 OR; Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB; eigener Wechsel, Urkunde, Urkundenfälschung. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, kann aus einer in einem eigenen Wechsel enthaltenen Zahlungsverpflichtung nicht auf die Absicht des Ausstellers geschlossen werden, die darin verkörperte Schuld zu bezahlen. Hinsichtlich des Zahlungswillens ist der eigene Wechsel keine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB (E. 2).

 

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