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Art. 6 Verkehr mit dem Ausland
1 Der Bundesrat legt regelmässig die Schwerpunkte seiner Kontakte mit dem Ausland von grossem nationalen Interesse fest. 2 Die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler melden dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ihre geplanten offiziellen Besuche im Ausland und die vorgesehenen offiziellen Empfänge ausländischer Gäste. 3 Der Bundesrat nimmt periodisch eine Liste der Auslandskontakte des Bundesrates, seiner Mitglieder und der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers zur Kenntnis. |
