Legge federale
sulla procedura amministrativa
(PA)1

del 20 dicembre 1968 (Stato 1° luglio 2022) (Stato 1° luglio 2022)

1 Abbreviazione introdotta dall’all. n. II 3 della L del 19 mar. 2010 sull’organizzazione delle autorità penali, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 20103267;FF 2008 7093).


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Art. 16

3. Di­rit­to di non te­sti­mo­nia­re

 

1 Il di­rit­to di ri­fiu­ta­re la te­sti­mo­nian­za è di­sci­pli­na­to nell’ar­ti­co­lo 42 ca­po­ver­si 1 e 3 del­la leg­ge fe­de­ra­le del 4 di­cem­bre 194743 di pro­ce­du­ra ci­vi­le fe­de­ra­le.

1bis Il me­dia­to­re può ri­fiu­ta­re di te­sti­mo­nia­re su fat­ti di cui è ve­nu­to a co­no­scen­za nell’am­bi­to del­la sua at­ti­vi­tà se­con­do l’ar­ti­co­lo 33b.44

2 Il de­po­si­ta­rio d’un se­gre­to pro­fes­sio­na­le o d’af­fa­ri, nel sen­so dell’ar­ti­co­lo 42 ca­po­ver­so 2 del­la leg­ge di pro­ce­du­ra ci­vi­le fe­de­ra­le del 4 di­cem­bre 1947, può ri­fiu­ta­re di te­sti­mo­nia­re in quan­to un’al­tra leg­ge fe­de­ra­le non lo ob­bli­ghi.

3 ...45

43RS 273

44 In­tro­dot­to dall’all. n. 10 del­la L del 17 giu. 2005 sul Tri­bu­na­le am­mi­ni­stra­ti­vo fe­de­ra­le, in vi­go­re dal 1° gen. 2007 (RU 2006 21971069; FF 2001 3764).

45 Abro­ga­to dal n. I 1 del­la LF del 23 giu. 2000 con­cer­nen­te l’ade­gua­men­to del­la le­gi­sla­zio­ne fe­de­ra­le al­la ga­ran­zia del se­gre­to re­da­zio­na­le, con ef­fet­to dal 1° feb. 2001 (RU 2001 118; FF 1999 6784).

BGE

105 IB 305 () from 9. Februar 1979
Regeste: Erwerb von Grunstücken durch Personen im Ausland. Auskunftspflicht. Art. 15 BewB. 1. Die Auskunftspflicht gilt auch in einem Verfahren, in dem zu entscheiden ist, ob der Gesuchsteller dem Bewilligungsverfahren unterstellt ist oder nicht (E. 3a). 2. Ein Bankinstitut, das im Sinne von Art. 15 BewB Auskunft erteilen soll, kann sich dieser Pflicht nicht entziehen, indem es sich auf das Bankgeheimnis beruft (E. 3c). 3. Ein Bankinstitut ist auch verpflichtet, Auskunft zu erteilen über Inhaberaktien, die es für sich oder für Kunden gezeichnet hat, über die gezeichneten Aktien, die es noch besitzt und über diejenigen, die es an Dritte verkauft hat, nicht jedoch über Inhaberaktien, die es ohne direkte Beziehung zu einem Grundstückerwerb im Sinne von Art. 2 BewB in ein Depot entgegengenommen hat (E. 5c). Die Eigentümer von Inhaberaktien haben keinen Anspruch auf Geheimhaltung; die Behörde ist hingegen durch das Amtsgeheimnis gebunden und die erhaltenen Auskünfte dürfen nur im Hinblick auf die Anwendung des in Frage stehenden Bundesbeschlusses verwendet werden (E. 3d). 4. Die Auskunftspflicht bezieht sich auch auf Geschäftsvorgänge einer Gesellschaft, die sich früher ereignet haben (E. 4).

111 IB 294 () from 13. Dezember 1985
Regeste: Bundesbeschluss über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen. 1. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der unabhängigen Beschwerdeinstanz sind nur legitimiert der Veranstalter der Sendung sowie wer nach Art. 14 lit. b Bundesbeschluss durch den Gegenstand der Sendung unmittelbar betroffen ist (Erw. 1). 2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens stehen dem Beschwerdeführer vor der unabhängigen Beschwerdeinstanz aus Art. 4 BV fliessende oder andere vor Bundesgericht gewährleistete Parteirechte zu. Die vom Veranstalter eingereichten Akten, bei denen Inhalt und Quellen der Informationen des Veranstalters nicht in Frage stehen, hätten daher dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden müssen (Erw. 2).

115 IV 75 () from 20. April 1989
Regeste: Art. 65 BStP; Art. 55 BV; Entsiegelung. Ausserhalb der eigentlichen Pressedelikte ergibt sich - auch aus Art. 55 BV - kein umfassendes Recht des Journalisten auf Geheimhaltung der Quelle einer durch eine strafbare Handlung erlangten Information, welches einer strafprozessualen Zwangsmassnahme im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Amtsgeheimnisverletzung entgegengehalten werden könnte.

147 II 144 (2C_383/2020) from 8. März 2021
Regeste: a Art. 42 Abs. 1 KG; Art. 6 VwVG; Unterscheidung zwischen den "von der Untersuchung Betroffenen" und "Dritten" mit Blick auf die Befragung aktueller und ehemaliger Organe eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens. Der Begriff der "von der Untersuchung Betroffenen" umschliesst nur die Verfahrensparteien eines Kartellsanktionsverfahrens (E. 4.4). Ob eine Person als Verfahrenspartei zu qualifizieren ist, beantwortet sich nach Art. 6 VwVG (E. 4.5). Personen, die in einem untersuchungsbetroffenen Unternehmen eine Organfunktion bekleiden, verfügen nicht aus eigenem Recht über die Parteistellung; weil sie in diesem Verfahren allerdings eine juristische Person vertreten, der Parteistellung zukommt, sind sie trotzdem als Partei zu behandeln (E. 4.6). Demgegenüber ist ein ehemaliges Organ ein "Dritter" (E. 4.7).

147 IV 385 (1B_333/2020) from 22. Juni 2021
Regeste: Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 2, 4, 13, 21 ff., 27 ff. BGFA, Art. 321 StGB; Tragweite des von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO gewährleisteten Schutzes hinsichtlich des betroffenen Anwalts. Der Schutz des Berufsgeheimnisses, den Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrem im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigten Anwalt verleiht, beschränkt sich in Anbetracht namentlich des Gesetzeswortlauts und der Gesetzgebungsarbeiten auf Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz zur Berufsausübung berechtigt sind (E. 2).

 

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