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Art. 70 Ausführungsbestimmungen
1Die Bundesversammlung erlässt die rechtsetzenden Ausführungsbestimmungen über die Parlamentsverwaltung in der Form von Verordnungen der Bundesversammlung. 2Rechtsetzende Ausführungsbestimmungen des Bundesrates oder ihm nachgeordneter Dienststellen, die für die Bundesverwaltung gelten, werden im Bereich der Parlamentsverwaltung angewendet, sofern nicht eine Verordnung der Bundesversammlung etwas anderes bestimmt. 3Zuständigkeiten, die durch solche Ausführungsbestimmungen dem Bundesrat oder ihm nachgeordneten Dienststellen zugewiesen sind, werden durch die Verwaltungsdelegation oder die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung wahrgenommen. |