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Art. 19 Gesamtgericht
1Das Gesamtgericht wählt als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten:
2Wählt es die zweite hauptamtliche Richterin als Vizepräsidentin oder den zweiten hauptamtlichen Richter als Vizepräsidenten, so wählt es aus den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern das dritte Mitglied der Verwaltungskommission. Die Bestellung einer Ersatzperson kann in einem Reglement vorgesehen werden. 3Wahlen des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richterinnen und Richter teilnehmen. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS 2018 2753; BBl 2017 7527 7539). |