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Art. 46 Treueprämie 57
(Art. 32 Bst. b BPG) 1 Nach Vollendung des 10. Anstellungsjahres sowie nach je fünf weiteren Anstellungsjahren kann eine Treueprämie ausgerichtet werden.58 2 Die Treueprämie entspricht:
3 Die Treueprämie wird grundsätzlich als Barbetrag ausgerichtet. Die Angestellten können sie im Einvernehmen mit den Vorgesetzten ausnahmsweise als bezahlten Urlaub beziehen. 4 Angestellten, deren Leistungen oder Verhalten nur teilweise genügen, kann die Treueprämie ganz oder teilweise verweigert werden. 5 Für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig des Beschäftigungsgrades die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse, die in den Verwaltungseinheiten des Bundes bestanden haben. Die Lehrzeit nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200260 wird nicht berücksichtigt.61 57 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 3. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3961). 58 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 19. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4105). 59 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 19. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4105). 60 SR 412.10 61 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453). Siehe auch die UeBest. dieser Änd. am Ende dieses Textes. |