|
Art. 52f Überbrückungsrente
(Art. 32k Abs. 2 BPG) 1 Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente nach dem VRAB, so übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung richtet sich nach Anhang 1 der BPV79. 2 Kein Anspruch auf die Arbeitgeberbeteiligung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor dem Altersrücktritt weniger als fünf Jahre gedauert hat. |