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Art. 62 Disziplinarmassnahmen
(Art. 25 BPG) 1 Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden. 2 Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
3 Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können zudem folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
87 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453). 88 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627). |