Verordnung
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)


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Art. 31 Aktualisierte Zulassungsunterlagen

Das staat­lich be­auf­sich­tig­te Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men muss die ak­tua­li­sier­ten Zu­las­sungs­un­ter­la­gen zu­sam­men mit dem Be­richt nach Ar­ti­kel 30 ein­rei­chen.

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