Verordnung
über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger
oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
(Rohrleitungsverordnung, RLV)

vom 26. Juni 2019 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 15 Teilgenehmigung

Für un­be­strit­te­ne Tei­le ei­ner Rohr­lei­tungs­an­la­ge kann ei­ne Teil­ge­neh­mi­gung er­teilt wer­den, wenn da­durch die An­la­ge im be­strit­te­nen Be­reich nicht prä­ju­di­ziert wird.

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