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Art. 50 Einschränkung, Suspendierung und Entzug der Konzession
1 Das UVEK kann die Konzession einschränken, suspendieren oder entziehen, wenn:
2 Das UVEK entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind. 3 Der Konzessionär hat Anspruch auf Entschädigung, wenn das UVEK:
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