Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen
(RTVG)

vom 24. März 2006 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 59 Zugangsberechtigte und ausländische Programme

1 In ih­rem Ver­sor­gungs­ge­biet sind über Lei­tun­gen zu ver­brei­ten:

a.
Pro­gram­me der SRG im Rah­men der Kon­zes­si­on;
b.
Pro­gram­me, für die ei­ne Kon­zes­si­on mit Leis­tungs­auf­trag be­steht.

2 Der Bun­des­rat kann zu­dem Pro­gram­me aus­län­di­scher Ver­an­stal­ter be­stim­men, wel­che we­gen ih­res be­son­de­ren Bei­tra­ges zur Bil­dung, zur kul­tu­rel­len Ent­fal­tung oder zur frei­en Mei­nungs­bil­dung über Lei­tun­gen zu ver­brei­ten sind.

3 Der Bun­des­rat legt die Höchst­zahl der zu­gangs­be­rech­tig­ten Pro­gram­me nach den Ab­sät­zen 1 und 2 im Rah­men der tech­ni­schen Mög­lich­kei­ten der Fern­mel­de­dienst­an­bie­te­rin­nen fest. Die Pro­gram­me sind in aus­rei­chen­der Qua­li­tät un­ent­gelt­lich zu ver­brei­ten.

4 Zur Ver­brei­tung ver­pflich­tet ist in ers­ter Li­nie die­je­ni­ge Fern­mel­de­dien­stan­bie­te­rin, die im Ver­sor­gungs­ge­biet be­reits Pro­gram­me ver­brei­tet und da­bei am meis­ten Haus­hal­te er­reicht. Das BA­KOM kann im glei­chen Ver­sor­gungs­ge­biet mehr als ei­ne Fern­mel­de­dien­stan­bie­te­rin ver­pflich­ten, wenn dies er­for­der­lich ist, um si­cher­zu­stel­len, dass ein Pro­gramm von der All­ge­mein­heit emp­fan­gen wer­den kann. Im Fal­le ei­ner Wei­ge­rung kann das BA­KOM vor­sorg­lich die so­for­ti­ge Auf­schal­tung ver­fü­gen.

5 Führt die Er­fül­lung die­ser Pflicht zu ei­ner un­zu­mut­ba­ren wirt­schaft­li­chen Be­las­tung der ver­pflich­te­ten Fern­mel­de­dien­stan­bie­te­rin, so ver­pflich­tet das BA­KOM die be­rech­tig­ten Pro­gramm­ver­an­stal­ter zur an­ge­mes­se­nen Ent­schä­di­gung.

6 Der Bun­des­rat kann die Ver­brei­tungs­pflicht auf mit zu­gangs­be­rech­tig­ten Pro­gram­men ge­kop­pel­te Diens­te aus­deh­nen.

BGE

135 II 296 (2C_899/2008) from 18. Juni 2009
Regeste: Art. 16, 17, 26 und 93 Abs. 2 BV; Art. 59, 60, 107 Abs. 6 sowie Art. 110 Abs. 2 und 3 RTVG; rundfunkrechtliche Aufschaltpflicht für ein altrechtlich konzessioniertes privates Fernsehprogramm, welches neurechtlich keiner Konzession mehr bedarf und über keinen Leistungsauftrag verfügt ("Must carry"-Rules). Eine unter altem Recht konzessionierte Fernsehveranstalterin profitiert übergangsrechtlich von einem Zugangsrecht zu einem Netzwerk für die analoge Ausstrahlung ihres Programms nur, falls sie bereits altrechtlich in den Genuss einer Aufschaltverfügung gekommen ist (E. 2 und 3). Für den Erlass einer Aufschaltverfügung nach neuem Recht muss das Programm in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beitragen (E. 4.1-4.3). Ein Programm, welches trotz spezifisch schweizerischen Sportbeiträgen weiterhin in erheblichem Mass aus Produktionen besteht (Call-In, Erotik, Wahrsagerei), die keinen Mehrwert zum bestehenden Programmangebot bieten, genügt dieser Anforderung nicht (E. 4.4).

138 II 267 (2C_790/2011) from 22. März 2012
Regeste: Art. 93 Abs. 2 BV; Art. 59 und 60 Abs. 1 lit. a und b RTVG; Zugang zu Verbreitungsinfrastruktur von Fernsehprogrammen ("Must-Carry"-Verpflichtungen); Aufschaltpflicht für das Jugendprogramm "joiz". Ausnahmsweise kann auch ein Sparten- oder Zielpublikumsprogramm in den Genuss einer Aufschaltverfügung nach Art. 60 Abs. 1 RTVG kommen, wenn es ein originelles und finanziell realisierbares Gesamtprogramm offeriert, das über die bestehenden Angebote hinaus in qualitativ und quantitativ relevanter Weise zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags für Radio und Fernsehen beiträgt und die bestehende audiovisuelle Medienlandschaft thematisch sinnvoll ergänzt (E. 2 und 3). Beurteilung des Jugendprogramms "joiz" (E. 4).

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