Art. 63 Principles
1 Access to technical processing must be guaranteed to broadcasters on fair, reasonable and non-discriminatory terms. If processing using the telecommunications service provider’s equipment essentially corresponds to the state of the art, the broadcaster is not entitled to use its own equipment for processing. 2 Any person providing services as a higher-level user interface which control programme service selection must use the state of the art to ensure that reference is clearly made in the first stage of use to access-entitled programme services. 3 Operators and providers of processing services or equipment must:
4 The Federal Council may extend the provisions on technical processing to coupled services. 5 If no regulations exist for specific circumstances, OFCOM shall in individual cases take the decisions required to safeguard diversity of opinion and diversity of programming. BGE
121 II 359 () from 1. Dezember 1995
Regeste: Art. 103 lit. a OG, Art. 4 und Art. 63 RTVG; programmrechtliche Überprüfung verschiedener Beiträge über den Textilindustriellen Adrian Gasser. Die Beschwerdebefugnis gegen einen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen richtet sich ausschliesslich nach Art. 103 OG und ergibt sich nicht bereits aus der Beteiligung an deren Verfahren (E. 1). Umfang der bundesgerichtlichen Prüfung eines Entscheids der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (E. 2). Inhalt und Tragweite des Gebots der Objektivität und Sachgerechtigkeit (E. 3). Die beanstandeten Beiträge befriedigen nicht in allen Punkten; die Berichterstattung sowie der Einsatz der stilistischen Mittel sind bei einer Gesamtwürdigung aber nicht in dem Sinne manipulativ, dass sich der Zuschauer kein eigenes Bild hätte machen können (E. 4).
121 II 454 () from 20. Dezember 1995
Regeste: Art. 103 lit. c OG und Art. 63 Abs. 2 RTVG; Zulässigkeit der Behördenbeschwerde der Schweizerischen Genossenschaft für Schlachtvieh- und Fleischversorgung. Der Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, auf eine Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten, ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (E. 1). Der Begriff der Behörde in Art. 63 Abs. 2 RTVG ist weit zu verstehen; er umfasst auch Träger öffentlichrechtlicher Aufgaben ausserhalb der Verwaltung, denen hoheitliche Verfügungsbefugnisse zukommen (E. 2).
122 II 471 () from 29. November 1996
Regeste: Art. 6 und Art. 10 EMRK, Art. 55bis BV, Art. 3 lit. ebis und Art. 10 VwVG, Art. 4 und Art. 5 sowie Art. 67 Abs. 3 RTVG; Berichterstattung im "Kassensturz" über einen rechtskräftigen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Ausstandsgesuch gegen die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen wegen Vorbefassung: formelle (E. 2) und materielle Aspekte (E. 3). Inhalt der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht und ihre Vereinbarkeit mit Art. 10 EMRK (E. 4). Rundfunkrechtliche Prüfung der beanstandeten Berichterstattung (E. 5).
123 II 69 () from 27. Januar 1997
Regeste: Art. 55bis Abs. 5 BV, Art. 6 EMRK, Art. 63 RTVG; Zulässigkeit der Betroffenenbeschwerde von Vereinigungen. Planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes? Bestätigung der Rechtsprechung, wonach Art. 63 RTVG - anders als im alten Recht Art. 14 lit. c des Bundesbeschlusses über die Unabhängige Beschwerdeinstanz - die Betroffenenbeschwerde für Vereinigungen nicht mehr vorsieht (E. 2-4).
123 II 115 () from 10. März 1997
Regeste: Art. 103 lit. a OG, Art. 60 ff. RTVG; Legitimation des Popularbeschwerdeführers und Natur des rundfunkrechtlichen Ombudsverfahrens. Der Popularbeschwerdeführer im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG ist trotz fehlenden schutzwürdigen Interesses in der Sache selber befugt, einen Nichteintretensentscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten (E. 2). Erfordernis des Ombudsberichts bei einer Zeitraumbeschwerde (E. 3).
130 II 514 () from 25. Oktober 2004
Regeste: Art. 103 lit. a OG; Art. 63 Abs. 1 lit. a und b RTVG; Beschwerdelegitimation im Verfahren vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) und vor Bundesgericht (Pressekonferenz von Vermummten zum Weltwirtschaftsforum in Davos). Die Beschwerdebefugnis gegen Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen richtet sich nach Art. 103 lit. a OG und ergibt sich nicht bereits aus der Beteiligung als Popularbeschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren (E. 1-2.2). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach Zuschauerverbände bzw. für diese handelnde Organe im Rahmen einer Popularbeschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen gelangen können, indessen grundsätzlich nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht legitimiert sind (E. 2.3). |