Regierungs- und
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Art. 27m Genehmigung in nichtstreitigen Fällen
(Art. 61b Abs. 2 RVOG) In nichtstreitigen Fällen erteilt das Departement die Genehmigung innert zwei Monaten nach der Einreichung. Es teilt die Genehmigung dem Kanton und der Bundeskanzlei mit. |