Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung
(RVOV)

vom 25. November 1998 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 27m Genehmigung in nichtstreitigen Fällen

(Art. 61b Abs. 2 RVOG)

In nicht­strei­ti­gen Fäl­len er­teilt das De­par­te­ment die Ge­neh­mi­gung in­nert zwei Mo­na­ten nach der Ein­rei­chung. Es teilt die Ge­neh­mi­gung dem Kan­ton und der Bun­des­kanz­lei mit.

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