Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung
(RVOV)

vom 25. November 1998 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 27n Genehmigung in streitigen Fällen

(Art. 61b Abs. 3 RVOG)

1 Kommt das De­par­te­ment zum Schluss, dass die Ge­neh­mi­gung we­gen Bun­des­rechts­wid­rig­keit nicht oder nur mit Vor­be­halt er­teilt wer­den kann, so trifft es in­nert zwei Mo­na­ten nach Ein­rei­chung einen Zwi­schen­ent­scheid. Es un­ter­brei­tet den Ent­scheid mit kur­z­er Be­grün­dung dem Kan­ton und setzt ihm ei­ne Frist zur Stel­lung­nah­me.

2 Kommt das De­par­te­ment auf Grund der Stel­lung­nah­me des Kan­tons zum Schluss, dass kei­ne Bun­des­rechts­wid­rig­keit be­steht, so er­teilt es die Ge­neh­mi­gung in­nert zwei Mo­na­ten nach Ein­gang der Stel­lung­nah­me des Kan­tons.

3 An­dern­falls un­ter­brei­tet das De­par­te­ment dem Bun­des­rat das Ge­schäft in­nert zwei Mo­na­ten mit ei­nem An­trag auf Er­tei­lung der Ge­neh­mi­gung mit Vor­be­halt oder auf Ver­wei­ge­rung der Ge­neh­mi­gung.

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