Bundesgesetz
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Art. 23 Gewährung von Finanzhilfen
1 Der Bund gewährt die Finanzhilfen auf Gesuch hin. Die Gesuche müssen Auskunft über die beabsichtigten Massnahmen geben und einen Finanzierungsplan enthalten. 2 Der Bund spricht die Finanzhilfen in der Form der Leistungsvereinbarung oder der Verfügung zu. Leistungsvereinbarungen werden nach Möglichkeit über mehrere Jahre abgeschlossen. |