Verordnung
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Art. 12 Organisatoren der Kaderbildung
1 Organisatoren der Kaderbildung sind das BASPO oder die Kantone. 2 Das BASPO kann Sport- und Jugendverbände, Fachorganisationen von Sportleiterinnen und -leitern, Bildungsinstitutionen und das Heer mit der Kaderbildung betrauen.15 3 Es erlässt Weisungen zur Kaderbildung. 4 Das VBS legt eine von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu entrichtende angemessene Kostenbeteiligung fest. Angebote der Kaderbildung, die vom Heer durchgeführt werden, sind kostenlos.16 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701). 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701). |