Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. August 2021)


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Art. 73 Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping

1 Das VBS be­zeich­net ei­ne ge­eig­ne­te In­sti­tu­ti­on als na­tio­na­le Agen­tur zur Be­kämp­fung von Do­ping.

2 Es be­auf­tragt die In­sti­tu­ti­on nach Ab­satz 1, Mass­nah­men ge­gen Do­ping durch Aus­bil­dung, Be­ra­tung, Do­ku­men­ta­ti­on, For­schung und In­for­ma­ti­on so­wie die Mass­nah­men nach Ar­ti­kel 20 Ab­satz 3 SpoFöG zu er­grei­fen, und es un­ter­stützt de­ren Kon­troll­tä­tig­keit durch Fi­nanz­hil­fen.

3 Es schliesst mit der In­sti­tu­ti­on nach Ab­satz 1 einen Leis­tungs­ver­trag ab und be­zeich­net dar­in die zu er­fül­len­den Auf­ga­ben im Ein­zel­nen und die Ab­gel­tung für die Wahr­neh­mung die­ser Auf­ga­ben. Es re­gelt zu­dem die Fi­nanz­hil­fen für die Kon­troll­tä­tig­keit.

4 Ge­setz­ge­bungs­auf­ga­ben so­wie die Ver­tre­tung der Schwei­ze­ri­schen Eid­ge­nos­sen­schaft in in­ter­na­tio­na­len Or­ga­ni­sa­tio­nen ge­hö­ren nicht zum Auf­trag.

5 Das BAS­PO be­auf­sich­tigt die In­sti­tu­ti­on bei der Wahr­neh­mung der ihr über­tra­ge­nen Auf­ga­ben. Bei Strei­tig­kei­ten aus dem Leis­tungs­ver­trag er­lässt es ei­ne Ver­fü­gung.

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