Verordnung
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Art. 73 Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping
1 Das VBS bezeichnet eine geeignete Institution als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping. 2 Es beauftragt die Institution nach Absatz 1, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 SpoFöG zu ergreifen, und es unterstützt deren Kontrolltätigkeit durch Finanzhilfen. 3 Es schliesst mit der Institution nach Absatz 1 einen Leistungsvertrag ab und bezeichnet darin die zu erfüllenden Aufgaben im Einzelnen und die Abgeltung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Es regelt zudem die Finanzhilfen für die Kontrolltätigkeit. 4 Gesetzgebungsaufgaben sowie die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in internationalen Organisationen gehören nicht zum Auftrag. 5 Das BASPO beaufsichtigt die Institution bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben. Bei Streitigkeiten aus dem Leistungsvertrag erlässt es eine Verfügung. |