Verordnung
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Art. 2 Verständlichkeit
(Art. 7 SpG) 1 Die amtlichen Publikationen und die weiteren für die Öffentlichkeit bestimmten Texte des Bundes sind in allen Amtssprachen sachgerecht, klar und bürgerfreundlich sowie nach den Grundsätzen der sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter zu formulieren. 2 Die Einheiten der Bundesverwaltung treffen die organisatorischen Massnahmen, die notwendig sind, damit die redaktionelle und formale Qualität der Texte gewährleistet ist. Die Bundeskanzlei legt die redaktionellen und formalen Qualitätsstandards in Weisungen fest.3 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987). |