Verordnung
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Art. 8 Sprachkenntnisse des Bundespersonals 9
(Art. 20 Abs. 1 SpG und Art. 4 Abs. 2 Bst. ebis BPG) 1 Die Arbeitgeber nach Artikel 6 Absatz 1 sorgen dafür, dass:
2 Die Arbeitgeber bieten ihren Angestellten Sprachkurse in Deutsch, Französisch und Italienisch an. 3 Erfüllt ein Kadermitglied bei seiner Anstellung die sprachlichen Anforderungen nicht, so ergreift der Arbeitgeber innert eines Jahres die zur Verbesserung der Sprachkenntnisse notwendigen Massnahmen. 4 Die Ausbildung, die zur Erreichung der Sprachkenntnisse notwendig ist, gilt als bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung nach Artikel 4 Absatz 4 BPV10. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2987). |