Bundesgesetz
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Art. 22 Zusammenarbeit unter schweizerischen Behörden
1 Die Behörden des Bundes sowie der Kantone übermitteln dem EDA und dem EFD spontan oder auf Verlangen die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Personendaten. 2 Das EDA übermittelt den Aufsichtsbehörden des Bundes und den Rechtshilfe- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone auf Verlangen Informationen und Personendaten, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. 3 Das BJ oder die für die Ausführung eines Ersuchens um Zusammenarbeit in Strafsachen zuständige Behörde informiert das EDA, wenn:
8 SR 351.1 |
