Bundesgesetz
über die Sperrung und die Rückerstattung
unrechtmässig erworbener Vermögenswerte
ausländischer politisch exponierter Personen
(SRVG)

vom 18. Dezember 2015 (Stand am 1. Juli 2016)


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Art. 3 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit

1 Der Bun­des­rat kann im Hin­blick auf ei­ne all­fäl­li­ge Rechts­hil­fe­zu­sam­men­ar­beit mit dem Her­kunfts­staat die Sper­rung von Ver­mö­gens­wer­ten in der Schweiz an­ord­nen:

a.
über die aus­län­di­sche po­li­tisch ex­po­nier­te Per­so­nen oder ih­nen na­he­ste­hen­de Per­so­nen Ver­fü­gungs­macht ha­ben;
b.
an de­nen aus­län­di­sche po­li­tisch ex­po­nier­te Per­so­nen oder ih­nen na­he­ste­hen­de Per­so­nen wirt­schaft­lich be­rech­tigt sind; oder
c.
die ju­ris­ti­schen Per­so­nen ge­hö­ren:
1.
über die aus­län­di­sche po­li­tisch ex­po­nier­te Per­so­nen oder ih­nen na­he­ste­hen­de Per­so­nen di­rekt oder in­di­rekt Ver­fü­gungs­macht über die Ver­mö­gens­wer­te ha­ben, oder
2.
an de­nen aus­län­di­sche po­li­tisch ex­po­nier­te Per­so­nen oder ih­nen na­he­ste­hen­de Per­so­nen wirt­schaft­lich be­rech­tigt sind.

2 Die Sper­rung ist nur zu­läs­sig, wenn die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind:

a.
Ein Macht­ver­lust der Re­gie­rung oder ge­wis­ser Re­gie­rungs­mit­glie­der im Her­kunfts­staat ist ein­ge­tre­ten oder zeich­net sich als un­auf­halt­sam ab.
b.
Der Kor­rup­ti­ons­grad im Her­kunfts­staat ist no­to­risch hoch.
c.
Die Ver­mö­gens­wer­te wur­den wahr­schein­lich durch Kor­rup­ti­on, un­ge­treue Ge­schäfts­be­sor­gung oder an­de­re Ver­bre­chen er­wor­ben.
d.
Die Wah­rung der Schwei­zer In­ter­es­sen er­for­dert die Sper­rung.

3 Vor der An­ord­nung ei­ner Sper­rung klärt der Bun­des­rat die Hal­tung der wich­tigs­ten Part­ner­län­der und in­ter­na­tio­na­len Or­ga­ni­sa­tio­nen be­züg­lich Sper­rungs­mass­nah­men ab, aus­ser es sei Ge­fahr im Ver­zug. In der Re­gel stimmt er sei­ne Mass­nah­men in zeit­li­cher und in­halt­li­cher Hin­sicht mit den Mass­nah­men die­ser Län­der und Or­ga­ni­sa­tio­nen ab.

BGE

146 I 157 (2C_572/2019) from 11. März 2020
Regeste: Art. 13, 26, 27 BV; Art. 8 EMRK; Art. 3 SRVG; Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen; Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Ukraine (V-Ukraine); Ablehnung der Streichung eines Namens von der Liste der mit der Verordnung anvisierten Personen; Aufhebung der Sperrung; Verhältnismässigkeit der Massnahme. Die Ablehnung der Streichung des Beschwerdeführers von der Liste der durch die V-Ukraine anvisierten Personen, was die Einfrierung seines gesamten Vermögens in der Schweiz zur Folge hat, steht im Einklang mit den rechtlichen Voraussetzungen und Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 und 3 SRVG (E. 4). Der Umstand der Streichung des Betroffenen im Ausland aufgrund anderer Regelungen entkräftet weder den Verdacht der Unrechtmässigkeit des Erwerbs des blockierten Vermögens (E. 4.2), noch bedeutet er eine mangelhafte internationale Abstimmung (E. 4.3). Die Vermögenssperre liegt ausserdem im öffentlichen Interesse und bleibt vorliegend verhältnismässig, selbst wenn sie eine strafrechtliche Beschlagnahme überlagert (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5).

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