Verordnung
über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(Steueramtshilfeverordnung, StAhiV)

vom 23. November 2016 (Stand am 1. Januar 2017)


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Art. 3 Inhalt eines Gruppenersuchens

1 Ein Grup­pe­n­er­su­chen muss fol­gen­de An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
ei­ne de­tail­lier­te Um­schrei­bung der Grup­pe und der dem Er­su­chen zu­grun­de lie­gen­den Tat­sa­chen und Um­stän­de;
b.
ei­ne Be­schrei­bung der ver­lang­ten In­for­ma­tio­nen so­wie An­ga­ben zur Form, in der der er­su­chen­de Staat die­se In­for­ma­tio­nen zu er­hal­ten wünscht;
c.
den Steu­er­zweck, für den die In­for­ma­tio­nen ver­langt wer­den;
d.
die Grün­de zur An­nah­me, dass die ver­lang­ten In­for­ma­tio­nen sich im er­such­ten Staat oder im Be­sitz oder un­ter der Kon­trol­le ei­ner In­for­ma­ti­ons­in­ha­be­rin oder ei­nes In­for­ma­ti­ons­in­ha­bers be­fin­den, die oder der im er­such­ten Staat an­säs­sig ist;
e.
so­weit be­kannt, den Na­men und die Adres­se der mut­mass­li­chen In­for­ma­ti­ons­in­ha­be­rin oder des mut­mass­li­chen In­for­ma­ti­ons­in­ha­bers;
f.
ei­ne Er­läu­te­rung des an­wend­ba­ren Rechts;
g.
ei­ne kla­re und auf Tat­sa­chen ge­stütz­te Be­grün­dung der An­nah­me, dass die Steu­er­pflich­ti­gen der Grup­pe, über wel­che die In­for­ma­tio­nen ver­langt wer­den, das an­wend­ba­re Recht nicht ein­ge­hal­ten ha­ben;
h.
ei­ne Dar­le­gung, dass die ver­lang­ten In­for­ma­tio­nen hel­fen wür­den, die Rechts­kon­for­mi­tät der Steu­er­pflich­ti­gen der Grup­pe zu be­stim­men;
i.
so­fern die In­for­ma­ti­ons­in­ha­be­rin oder der In­for­ma­ti­ons­in­ha­ber oder ei­ne an­de­re Dritt­par­tei ak­tiv zum nicht rechts­kon­for­men Ver­hal­ten der Steu­er­pflich­ti­gen der Grup­pe bei­ge­tra­gen hat, ei­ne Dar­le­gung die­ses Bei­tra­ges;
j.
die Er­klä­rung, dass das Er­su­chen den ge­setz­li­chen und re­gle­men­ta­ri­schen Vor­ga­ben so­wie der Ver­wal­tungs­pra­xis des er­su­chen­den Staa­tes ent­spricht, so­dass die er­su­chen­de Be­hör­de die­se In­for­ma­tio­nen, wenn sie sich in ih­rer Zu­stän­dig­keit be­fin­den wür­den, in An­wen­dung ih­res Rechts oder im or­dent­li­chen Rah­men ih­rer Ver­wal­tungs­pra­xis er­hal­ten könn­te;
k.
die Er­klä­rung, dass der er­su­chen­de Staat die nach sei­nem in­ner­staat­li­chen Steu­er­ver­fah­ren üb­li­chen Aus­kunfts­quel­len aus­ge­schöpft hat.

2 Sind die­se Vor­aus­set­zun­gen nicht er­füllt, so teilt die Eid­ge­nös­si­sche Steu­er­ver­wal­tung (ESTV) dies der er­su­chen­den Be­hör­de schrift­lich mit und gibt ihr Ge­le­gen­heit, ihr Er­su­chen schrift­lich zu er­gän­zen.

BGE

143 II 628 (2C_643/2016) from 1. September 2017
Regeste: Art. 26 DBA CH-NO; Briefwechsel vom 15. Mai/13. Juni 2012 abgeschlossen zwischen dem Bundesrat und der Regierung Norwegens; Internationale Amtshilfe in Steuersachen; Gesuch, welches Personen anhand anderer Mittel als durch Nennung des Namens und der Adresse identifiziert; Identifizierung mittels Kreditkartennummern. Der Briefwechsel zwischen der norwegischen Regierung und dem Bundesrat erfolgte 2012. Er sieht vor, dass ein Amtshilfegesuch Personen auch mit anderen Mitteln als durch die Nennung des Namens und der Adresse identifizieren kann und muss bei der Anwendung der Abkommensbestimmung zum Informationsaustausch zwischen Norwegen und der Schweiz mitberücksichtigt werden (E. 4.1-4.2.4). Bestimmungen, welche die Steueramtshilfe regeln, sind unmittelbar anzuwenden (E. 4.3). Um zu entscheiden, ob eine Anfrage, die sich zur Identifizierung von Personen anderer Mittel als der Nennung des Namens und der Adresse bedient, eine "fishing expedition" darstellt oder nicht, sind die dazu durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien betreffend Gruppenersuchen anzuwenden. Fall eines norwegischen Amtshilfegesuches, welches die gesuchten Personen mittels derer schweizerischen Kreditkartennummer identifiziert (E. 5).

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