Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 368 Gesuch um neue Beurteilung

1 Kann das Ab­we­sen­heits­ur­teil per­sön­lich zu­ge­stellt wer­den, so wird die ver­ur­teil­te Per­son dar­auf auf­merk­sam ge­macht, dass sie in­nert 10 Ta­gen beim Ge­richt, wel­ches das Ur­teil ge­fällt hat, schrift­lich oder münd­lich ei­ne neue Be­ur­tei­lung ver­lan­gen kann.

2 Im Ge­such hat die ver­ur­teil­te Per­son kurz zu be­grün­den, wes­halb sie an der Haupt­ver­hand­lung nicht teil­neh­men konn­te.

3 Das Ge­richt lehnt das Ge­such ab, wenn die ver­ur­teil­te Per­son ord­nungs­ge­mä­ss vor­ge­la­den wor­den, aber der Haupt­ver­hand­lung un­ent­schul­digt fern­ge­blie­ben ist.

BGE

146 IV 59 (6B_389/2019) from 28. Oktober 2019
Regeste: Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 366 ff. StPO; Verfolgungsverjährung bei Aufhebung eines Abwesenheitsurteils. Ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 366 ff. StPO gilt nur unter der resolutiven Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird, als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB. Ergeht in Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil dahin. Die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit muss bei der Verfolgungsverjährung angerechnet werden (E. 3.4).

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