Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 40 Gerichtsstandskonflikte

1 Ist der Ge­richts­stand un­ter Straf­be­hör­den des glei­chen Kan­tons strei­tig, so ent­schei­det die Ober- oder Ge­ne­ral­staats­an­walt­schaft oder, wenn kei­ne sol­che vor­ge­se­hen ist, die Be­schwer­de­in­stanz die­ses Kan­tons end­gül­tig.

2 Kön­nen sich die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den ver­schie­de­ner Kan­to­ne über den Ge­richts­stand nicht ei­ni­gen, so un­ter­brei­tet die Staats­an­walt­schaft des Kan­tons, der zu­erst mit der Sa­che be­fasst war, die Fra­ge un­ver­züg­lich, in je­dem Fall vor der An­kla­ge­er­he­bung, dem Bun­dess­traf­ge­richt zum Ent­scheid.

3 Die zum Ent­scheid über den Ge­richts­stand zu­stän­di­ge Be­hör­de kann einen an­dern als den in den Ar­ti­keln 31–37 vor­ge­se­he­nen Ge­richts­stand fest­le­gen, wenn der Schwer­punkt der de­lik­ti­schen Tä­tig­keit oder die per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se der be­schul­dig­ten Per­son es er­for­dern oder an­de­re trif­ti­ge Grün­de vor­lie­gen.

BGE

133 IV 335 (1B_84/2007) from 11. September 2007
Regeste: Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Rechtsmittel der Beschwerde in Strafsachen steht offen gegen einen Entscheid, welcher einen Wechsel des amtlichen Anwalts in einem Strafverfahren verlangt (E. 2). Der Entscheid, welcher den Auftrag des amtlichen Anwalts beendet, ohne dass die verbeiständete Partei einen Wechsel des Anwalts verlangt hätte, kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (E. 4). Der amtliche Anwalt hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids, welcher seinen Auftrag beendet, und er ist daher gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beschwerdelegitimiert (E. 5). Der amtliche Anwalt und die verbeiständete Partei haben das Recht, angehört zu werden, bevor die zuständige Behörde den Auftrag des Anwalts wegen eines Interessenkonflikts beendet (E. 6).

138 IV 214 (1B_258/2012) from 10. Juli 2012
Regeste: Art. 80 BGG, Art. 29, 30, 39, 40 Abs. 1 und Art. 380 StPO; Zuständigkeit für die Untersuchung einer Straftat, insbesondere Tragweite des Grundsatzes der Verfahrenseinheit. Gegen den Entscheid der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft bzw. der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz über einen Kompetenzkonflikt verschiedener Untersuchungsbehörden steht direkt die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen, auch wenn es sich nicht um den Entscheid einer gerichtlichen Behörde handelt (E. 1). Die Spezialisierung verschiedener Staatsanwaltschaften auf bestimmte Delikte darf nicht dazu führen, dass bei der Verfolgung mehrerer Straftaten der Grundsatz der Verfahrenseinheit die Ausnahme und die Verfahrenstrennung die Regel wird. Vielmehr ist zu gewährleisten, dass nur ein Strafverfahren mit einer einheitlichen Untersuchung durchgeführt wird, ausser es gebe sachliche Gründe für ein Abweichen von dieser Regel, wofür organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden nicht genügen (E. 3).

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