Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)

of 5 October 2007 (Status as of 1 July 2022)


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Art. 68 Translation and interpretation

1 Where a party to the pro­ceed­ings does not un­der­stand the lan­guage of the pro­ceed­ings or is un­able to ex­press him- or her­self ad­equately, the dir­ect­or of pro­ceed­ings shall ap­point an in­ter­pret­er. In minor or ur­gent cases, the dir­ect­or of pro­ceed­ings may, if the per­son con­cerned con­sents, dis­pense with ap­point­ing an in­ter­pret­er provided the dir­ect­or of pro­ceed­ings and the clerk of court have an ad­equate com­mand of the for­eign lan­guage con­cerned.

2 Even if he or she has a de­fence law­yer, the ac­cused shall be no­ti­fied in a lan­guage that he or she un­der­stands, either or­ally or in writ­ing, of at least the es­sen­tial con­tent of the most im­port­ant pro­ced­ur­al acts. There is no right to have all pro­ced­ur­al acts and files trans­lated in full.

3 Files that are not sub­mis­sions made by parties shall, if re­quired, be trans­lated in writ­ing or or­ally trans­lated for the re­cord of pro­ceed­ings.

4 A per­son of the same sex must be ap­poin­ted to trans­late ques­tions to be put to the vic­tim of a sexu­al of­fence where the vic­tim so re­quests and it is pos­sible without caus­ing an un­reas­on­able delay to the pro­ceed­ings.

5 The pro­vi­sions on ex­pert wit­nesses (Art. 73, 105, 182–191) ap­ply mu­tatis mutandis to trans­lat­ors and in­ter­pret­ers.

BGE

103 IV 247 () from 18. Oktober 1977
Regeste: Art. 286 StGB; Hinderung einer Amtshandlung. Wer sich weigert, aktiv an der Fahndung nach seiner Ehefrau mitzuwirken, und sich einer diesem Zwecke dienenden Befragung entzieht, begeht keine Hinderung einer Amtshandlung.

120 IV 217 () from 8. September 1994
Regeste: Aussageverweigerungsrecht eines Kindes in einem gegen seinen Vater eröffneten Strafverfahren wegen Sexualdelikten zu seinem Nachteil. §§ 65 Ziff. 2, 66 Ziff. 1, 67 Abs. 1 StPO/BL; Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 OHG. Ob einem vierjährigen Mädchen in einem gegen seinen Vater eröffneten Strafverfahren wegen Sexualdelikten zu seinem Nachteil nach dem kantonalen Strafprozessrecht ein Aussageverweigerungsrecht wegen Verwandtschaft zustehe und ob es dieses rechtswirksam ausgeübt habe, sind Fragen des kantonalen Rechts, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen werden können (E. 3). Die Bejahung dieser Fragen verstösst weder gegen Sinn und Zweck des Sexualstrafrechts noch gegen Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes (E. 4). Offengelassen, ob und auf welche Weise ein vierjähriges Mädchen in einem solchen Fall als Opfer im Sinne von Art. 7 Abs. 2 OHG die Aussage zu Fragen betreffend sein Intimsphäre verweigern könne (E. 2).

143 IV 117 (6B_367/2016) from 13. April 2017
Regeste: Art. 67 und 68 StPO; Verfahrenssprache, Übersetzung. Die Sprachenfreiheit nach Art. 18 BV gilt nicht absolut. Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, mit Behörden in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache zu verkehren (Art. 67 StPO). Um überspitzten Formalismus zu verhindern, muss die Strafbehörde bei einer innert Frist eingereichten Eingabe, die nicht in der Verfahrenssprache verfasst ist, eine zusätzliche Frist für die Übersetzung gewähren, soweit sie sich mit dem Dokument nicht begnügt oder dieses selber übersetzen lässt (E. 2). Die beschuldigte Person hat das Recht auf unentgeltliche Übersetzung aller Akten und Erklärungen, auf deren Verständnis sie für ihre wirksame Verteidigung angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (Art. 68 Abs. 2 StPO). Der Umfang der Beihilfen die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen ist, ist nicht abstrakt sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (E. 3).

145 IV 197 (6B_517/2018) from 24. April 2019
Regeste: Art. 410 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 StPO; Übersetzung eines Strafbefehls. Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund (E. 1).

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