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Art. 19 Einsatzorganisation
1 Der Bundesrat bildet eine Einsatzorganisation für Ereignisse, die eine Gefährdung der Bevölkerung durch erhöhte Radioaktivität hervorrufen können. 2 Die Einsatzorganisation hat insbesondere folgende Aufgaben:
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er sorgt dafür, dass die Einsatzorganisation:
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