Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 34 Abgabeerhebung

1 Für aus­län­di­sche Fahr­zeu­ge, die der pau­scha­len Ab­ga­beer­he­bung un­ter­lie­gen, kann die Ab­ga­be ent­rich­tet wer­den für:

a.
einen bis 30 auf­ein­an­der fol­gen­de Ta­ge;
b.
zehn frei wähl­ba­re Ta­ge in­ner­halb ei­nes Jah­res;
c.
einen bis elf auf­ein­an­der fol­gen­de Mo­na­te;
d.
ein Jahr.

2 Zah­lungs­nach­weis ist ein Aus­weis des BA­ZG. Die Fahr­zeug­füh­re­rin oder der Fahr­zeug­füh­rer muss die­sen den Kon­troll­or­ga­nen auf Ver­lan­gen vor­wei­sen.

3 Ab­ga­be­pflich­ti­ge Per­so­nen oh­ne gül­ti­gen Zah­lungs­nach­weis müs­sen sich bei ei­ner be­setz­ten Zoll­dienst­stel­le an­mel­den.

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