Verordnung
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Art. 33a Rückerstattung bei Miete für die Armee oder den Zivilschutz 79
1 Für jeden Tag, an dem ein für die Armee oder den Zivilschutz gemietetes Fahrzeug nachweislich für einen Zweck nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder abis verkehrt, hat die Halterin oder der Halter Anspruch auf die Rückerstattung von 1/360 der Jahresabgabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug sowohl für einen solchen Zweck wie auch als der pauschalen Abgabe unterliegendes Fahrzeug verkehrt, besteht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag. 2 Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen, Mietverträgen, Übernahme- und Übergabeprotokollen sowie mit Angabe des Verwendungszwecks dem BAZG einzureichen. Dieses kann weitere Beweismittel verlangen. 3 Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet. 79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513). |