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Art.107 Rückerstattung der Abgabe für Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV
Für Motorfahrzeuge, die mit einem vom BAZG gestützt auf die bisherige SVAV abgegebenen Erfassungsgerät ausgerüstet sind und mit denen Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV ausgeführt werden, richtet sich das Rückerstattungsverfahren nach neuem Recht, sofern die gesuchstellende Person Halterin oder Halter von mindestens einem Motorfahrzeug ist, das mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach neuem Recht ausgerüstet ist. |