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Art. 49 Grundlage für die Veranlagung bei lückenhafter Anmeldung
(Art. 11 Abs. 3SVAG) 1 Ist die Anmeldung lückenhaft, so ermittelt das BAZG die Anzahl gefahrener Kilometer automatisiert mittels stationärer und mobiler Kontrollanlagen sowie Routing-Methoden. 2 Die Routing-Methoden berücksichtigen die kürzeste für den Schwerverkehr geeignete Strecke. 3 Die kürzeste für den Schwerverkehr geeignete Strecke wird um einen von der Durchschnittsgeschwindigkeit des Fahrzeugs abhängigen Zuschlag erhöht. Der Zuschlag beträgt bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit:
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