Strassenverkehrsgesetz

vom 19. Dezember 1958 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 54

Be­son­de­re Be­fug­nis­se der Po­li­zei

 

1Stellt die Po­li­zei Fahr­zeu­ge im Ver­kehr fest, die nicht zu­ge­las­sen sind, de­ren Zu­stand oder La­dung den Ver­kehr ge­fähr­den oder die ver­meid­ba­ren Lärm er­zeu­gen, so ver­hin­dert sie die Wei­ter­fahrt. Sie kann den Fahr­zeu­g­aus­weis ab­neh­men und nö­ti­gen­falls das Fahr­zeug si­cher­stel­len.

2Die Po­li­zei kann schwe­re Mo­tor­wa­gen zum Gü­ter­trans­port, wel­che die vor­ge­schrie­be­ne Min­dest­ge­schwin­dig­keit nicht er­rei­chen kön­nen, an­hal­ten und zur Um­kehr ver­pflich­ten.

3Be­fin­det sich ein Fahr­zeug­füh­rer in ei­nem Zu­stand, der die si­che­re Füh­rung des Fahr­zeugs aus­sch­liesst, oder darf er aus ei­nem an­dern ge­setz­li­chen Grund nicht fah­ren, so ver­hin­dert die Po­li­zei die Wei­ter­fahrt und nimmt den Füh­rer­aus­weis ab.

4Hat sich ein Mo­tor­fahr­zeug­füh­rer durch gro­be Ver­let­zung wich­ti­ger Ver­kehrs­re­geln als be­son­ders ge­fähr­lich er­wie­sen, so kann ihm die Po­li­zei auf der Stel­le den Füh­rer­aus­weis ab­neh­men.

5Von der Po­li­zei ab­ge­nom­me­ne Aus­wei­se sind so­fort der Ent­zugs­be­hör­de zu über­mit­teln; die­se ent­schei­det un­ver­züg­lich über den Ent­zug. Bis zu ih­rem Ent­scheid hat die Ab­nah­me ei­nes Aus­wei­ses durch die Po­li­zei die Wir­kung des Ent­zugs.

6Stellt die Po­li­zei Fahr­zeu­ge im Ver­kehr fest, die nicht den Be­stim­mun­gen über die Per­so­nen­be­för­de­rung oder die Zu­las­sung als Stras­sen­trans­port­un­ter­neh­men ent­spre­chen, so kann sie die Wei­ter­fahrt ver­hin­dern, den Fahr­zeu­g­aus­weis ab­neh­men und nö­ti­gen­falls das Fahr­zeug si­cher­stel­len.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

BGE

96 I 442 () from 18. November 1970
Regeste: Kantonaler Strafprozess, Beweiswürdigung, Willkür. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts inbezug auf die Beweiswürdigung. Bedeutung des Grundsatzes in dubio pro reo (Erw. 2). Hinreichende Indizien für die Annahme - dass ein von Polizisten angehaltener Automobilist, der sich einer Blutprobe entzieht, sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt habe (Erw. 2); - dass er sich der Blutprobe vorsätzlich entzogen habe (Erw. 3); - dass er die Wegnahme des Führerausweises durch die Polizisten als vorläufigen Entzug des Ausweises habe verstehen müssen (Erw. 5).

105 IB 28 () from 16. Februar 1979
Regeste: Die Abnahme und der vorsorgliche Entzug des Führerausweises, Beschwerden (Art. 24 und 54 Abs. 4 SVG, Art. 35 und 39 VZV). Ist Art. 24 SVG analog anzuwenden, wenn der Führerausweis vorsorglich abgenommen oder entzogen wird? (Frage offen gelassen.) Dem Bundesrecht widerspricht jedenfalls nicht, auf kantonaler Ebene ein Rechtsmittel gegen eine solche Massnahme vorzusehen. Falls das kantonale Recht keine solche Beschwerdemöglichkeit gewährt, kann der vorsorgliche Entzug unmittelbar mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

115 IB 157 () from 29. Mai 1989
Regeste: Führerausweisentzug. 1. Bei Warnungsentzügen kann die aufschiebende Wirkung verweigert werden, wenn die angeordnete Administrativmassnahme offensichtlich begründet und die Beschwerde aussichtslos ist. 2. Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn die Administrativbehörde die Entzugsdauer mit dem Datum des zur Massnahme führenden Vorfalls beginnen lässt. Das Bundesrecht schreibt auch nicht vor, dass der Ausweis nach der Abnahme durch die Polizei dem Betroffenen zunächst wieder ausgehändigt werden muss.

116 IV 233 () from 22. November 1990
Regeste: Art. 51 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 2, Art. 96 VRV; Sicherung der Unfallstelle; anwendbare Strafbestimmung. Art. 54 Abs. 2 VRV, der keine Verkehrsregel darstellt und sich auf Art. 106 Abs. 1 SVG stützt, begründet keine neue, selbständige Pflicht, sondern konkretisiert nur Art. 51 Abs. 1 SVG. Die Unterlassung der sofortigen Benachrichtigung der Polizei zum Zwecke der unverzüglichen Beseitigung einer Gefahr ist daher ausschliesslich nach Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Allein bei der Verletzung von VRV-Bestimmungen mit gesetzesvertretendem Charakter findet Art. 96 VRV Anwendung. Zwischen den Strafbestimmungen von 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV besteht kein qualitativer Unterschied, so dass die irrtümliche Anwendung der einen anstelle der anderen mangels Auswirkung auf das Strafmass im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt.

143 IV 425 (6B_1019/2016) from 24. Mai 2017
Regeste: Art. 15a, 15b Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 SVG; Art. 24a Abs. 1, Art. 24b Abs. 1, Art. 30, 35 und 35a Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung (VZV); Voraussetzungen und Pflicht der Behörden zur Erteilung des definitiven Führerausweises nach Ablauf der Probezeit; Anwendungsbereich der Strafbestimmungen von Art. 95 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 SVG. Der Betroffene hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung des definitiven Führerausweises ab dem Tag nach Ablauf der Probezeit, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Drängt sich dies aus Gründen der Verkehrssicherheit auf, ist der Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Ein faktischer Entzug des Führerausweises durch Zuwarten mit der Ausstellung des definitiven Führerausweises ist im Gesetz nicht vorgesehen (E. 1.4). Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG gelangt auf den Motorfahrzeugführer zur Anwendung, dessen Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, verfallen ist. Art. 95 Abs. 2 SVG soll nach seiner ratio legis demgegenüber die Säumnis des Motorfahrzeugführers bestrafen, die Weiterbildungskurse zu besuchen und den unbefristeten Führerausweis zu beantragen. Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Behörde den definitiven Führerausweis zu Unrecht nicht ausstellte (E. 1.5).

 

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