Verordnung
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Art. 11 Entscheid über den vollständigen Erlass der Sanktion
1 Die Wettbewerbskommission entscheidet über die Gewährung des vollständigen Erlasses der Sanktion. 2 Die Wettbewerbskommission kann von einer Mitteilung des Sekretariats gemäss Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a nur abweichen, wenn ihr nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dem Erlass der Sanktion entgegenstehen. |