Verordnung
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Art. 45 Höhe der Beiträge und spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen
1 Die Ansätze für die Beiträge sowie spezifische Bestimmungen zu den Massnahmen sind in Anhang 6 festgelegt. Bei einer Bauteuerung oder um einen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft 200814 zu leisten, kann das BLW die Ansätze in Anhang 6 höchstens um 10 Prozent erhöhen. 2 Bei einer Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach Anhang 6 werden die pauschalen Beiträge angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützten Bauten wird von den Höchstbeiträgen mindestens der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe c abgezogen. 3 Für Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion kann befristet ein Zuschlag gewährt werden. Dieser wird bei der Bestimmung des Kantonsbeitrags nicht berücksichtigt. Die Massnahmen sowie die Befristung und die Höhe des Zuschlags sind in Anhang 6 festgelegt. 4 Die Sanierung von durch polychlorierte Biphenyle (PCB) belasteten Ökonomiegebäuden wird bis 2030 mit Beiträgen unterstützt. 5 Das BLW kann befristete Massnahmen zur Minderung der Ammoniakemissionen und die entsprechenden Beitragssätze festlegen. 14 Die Umweltziele Landwirtschaft sind abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Publikationen und Studien > Suche «UW-0820-D». |