Verordnung
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Art. 29 Kosten und Vergütungen der KBBK
(Art. 59 BöB) 1 Das SECO trägt die Sekretariatskosten der Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK). 2 Es trägt die Kosten für die externen Sachverständigen der KBBK unter der Voraussetzung, dass sich die Kantone in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. 3 Die Departemente tragen die Untersuchungskosten, die von den Auftraggeberinnen verursacht wurden, die ihnen organisatorisch zugeordnet sind. 4 Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes in der KBBK haben keinen Vergütungsanspruch. |