Verordnung
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Art. 26 Auskunftstypen im Allgemeinen
1 Die betreffenden Anbieterinnen erteilen die folgenden Typen von Auskünften über Fernmeldedienste oder abgeleitete Kommunikationsdienste:
2 Informationen, zu welchen die Anbieterinnen nach Massgabe dieser Verordnung Auskunft erteilen müssen, dürfen von den Behörden nur in dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren angefragt werden. |