Verordnung
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Art. 53 Zugang zu den Anlagen
1 Die Mitwirkungspflichtigen, die dem Dienst ÜPF oder dessen Beauftragten Zugang zu ihren Anlagen gewähren müssen, ermöglichen ihm, im Rahmen des für die Überwachung Notwendigen, den Zugang zu Gebäuden, Geräten, Leitungen, Systemen, Netzen und Diensten. 2 Sie stellen bestehende Netzzugänge zu öffentlichen Fernmeldenetzen kostenlos zur Verfügung. In Absprache mit dem Dienst ÜPF oder dem von ihm beauftragten Dritten erstellen sie, soweit dies für die Überwachung notwendig ist, neue Netzzugänge auf Kosten des Dienstes ÜPF. |