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Art. 30 Gebühren für Privatauszüge und Sonderprivatauszüge
1Das BJ erhebt für die Ausstellung von Privatauszügen und von Sonderprivatauszügen eine Gebühr von 20 Franken.2 2Werden über die gleiche Person mehrere Auszüge verlangt, so wird für jeden Auszug eine Gebühr von 20 Franken erhoben. 3Entrichtete Gebühren werden nicht zurückerstattet. 4In der Gebühr sind die Auslagen eingeschlossen, namentlich die Kosten für beigezogene Dritte, die Leistungen im Zahlungsverkehr, beim Inkasso sowie im Bereich der Übermittlung, der Kommunikation und der Abwicklung des Bestellwesens erbringen. 5Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461). |
