Verordnung
über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten
(VASA)

vom 26. September 2008 (Stand am 1. Januar 2016)


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Art. 11 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Sanierungsmassnahmen

1 Für Sa­nie­rungs­mass­nah­men ge­währt der Bund Ab­gel­tun­gen nur, wenn:

a.
mit die­sen Mass­nah­men nach dem 1. Ju­li 1997 be­gon­nen wor­den ist;
b.
ein Ab­gel­tungs­ge­such für ei­ne vor dem 1. No­vem­ber 2006 durch­ge­führ­te Mass­nah­me bis 31. De­zem­ber 2010 beim BA­FU ein­ge­reicht wird.

2 Kann der Ver­ur­sa­cher ei­nes be­las­te­ten Stand­ortes nicht er­mit­telt wer­den oder ist er zah­lungs­un­fä­hig (Art. 32e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 USG), so wer­den Ab­gel­tun­gen an Sa­nie­rungs­mass­nah­men ge­währt:

a.
bei an­re­chen­ba­ren Sa­nie­rungs­kos­ten über 250 000 Fran­ken: nur, wenn ei­ne rechts­kräf­ti­ge Ver­fü­gung über die Kos­ten­ver­tei­lung vor­liegt;
b.
bei an­re­chen­ba­ren Sa­nie­rungs­kos­ten bis 250 000 Fran­ken: nur, wenn ei­ne sach­ge­rech­te Be­grün­dung der Kos­ten­ver­tei­lung vor­liegt.

BGE

131 II 431 () from 7. April 2005
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. a und c der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA), Art. 11 Abs. 2 und Art. 32e Abs. 3 USG, Art. 15 f. AltlV; Abgeltung für Altlastensanierung. Keine grundsätzliche Verwirkung der Abgeltung, falls die sanierte Altlast mit einer rechtmässigen neuen Deponie überdeckt wird (E. 3). Sanierung mittels Sicherung (Art. 16 lit. b AltlV): Bedeutung des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) und des Gebots der Wirtschaftlichkeit der Sanierung (E. 4.1), hinreichende Abschliessung der Altlast (E. 4.3). Umweltschutzrechtliche Beurteilung der Verwendung von vergüteter Schlacke aus der Kehrichtverbrennung für die Oberflächenabdichtung einer Altlast (E. 4.4-4.8). Eine vorgängige Beurteilung der Sanierungsprojekte durch die Bundesbehörden ist nicht vorgesehen; der Abgeltungsanspruch ist gegeben, wenn die zuständige kantonale Behörde ein rechtlich vertretbares Sanierungsprojekt genehmigt hat (E. 4.9).

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