Verordnung
über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten
(VASA)

vom 26. September 2008 (Stand am 1. Januar 2016)


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Art. 5 Abgabedeklaration

1 Die Ab­ga­be­pflich­ti­gen müs­sen dem Bun­des­amt für Um­welt (BA­FU) je­weils bis zum 28. Fe­bru­ar für die im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr ent­stan­de­nen Ab­ga­be­for­de­run­gen ei­ne Ab­ga­be­de­kla­ra­ti­on ein­rei­chen.

2 Die De­kla­ra­ti­on muss al­le An­ga­ben ent­hal­ten, die zur Fest­set­zung des Ab­ga­be­be­trags er­for­der­lich sind. Sie er­folgt auf ei­nem amt­li­chen For­mu­lar; das BA­FU kann an­de­re For­men zu­las­sen. In­ha­ber und In­ha­be­rin­nen von De­po­ni­en müs­sen dem Kan­ton ei­ne Ko­pie der De­kla­ra­ti­on zu­stel­len.

3 Die De­kla­ra­ti­on dient als Grund­la­ge für die Fest­set­zung der Ab­ga­be; ei­ne amt­li­che Prü­fung bleibt vor­be­hal­ten.

4 Die Ab­ga­be­pflich­ti­gen müs­sen die Un­ter­la­gen für die De­kla­ra­ti­on wäh­rend min­des­tens zehn Jah­ren auf­be­wah­ren.

5 Bei ver­spä­te­ter oder un­voll­stän­di­ger De­kla­ra­ti­on ist auf dem ge­schul­de­ten Ab­ga­be­be­trag ein Ver­zugs­zins von jähr­lich 3,5 Pro­zent zu ent­rich­ten.

BGE

131 II 271 () from 8. März 2005
Regeste: Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA), Art. 30-32e USG; Abgabesatz für Abfallausfuhr in Untertagedeponie; akzessorische Normenkontrolle. Auslegung von Art. 32e Abs.1 und 2 USG: Rechtsnatur der Abgabe (E. 5.3); Untertagedeponie als Deponieart (E. 6); Begriff der durchschnittlichen Ablagerungskosten (E. 7); Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Festsetzung der Abgabehöhe (E. 7.3). Art. 32e Abs. 2 USG ermächtigt den Verordnungsgeber, die Abgabesätze für die Deponiearten gemäss den unterschiedlichen Ablagerungskosten abzustufen (E. 8.4). Zulässigkeit eines Abgabetarifs, der für Untertagedeponien einen höheren Abgabesatz als für Reststoffdeponien vorsieht (E. 8-10). Vereinbarkeit des Tarifs mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft (E. 10.1-10.5). Frage der Anwendbarkeit des GATT/WTO- Übereinkommens offen gelassen (E. 10.6). Prüfung, ob die durchschnittlichen Ablagerungskosten bei der Untertagedeponie und der Reststoffdeponie vom Verordnungsgeber als Grundlage des Abgabetarifs genügend abgeklärt worden sind (E. 11); Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Kognitionsbeschränkung der Vorinstanz (E. 11.7).

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