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Art. 5 Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz
1Das Bundesamt für Justiz ist berechtigt, Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben gegen letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide, die sich auf das BGBB oder auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19852 über die landwirtschaftliche Pacht stützen.3 2Letztinstanzliche kantonale Entscheide sind dem Bundesamt für Justiz zu eröffnen. 1 Eingefügt durch Art. 51 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2047). |