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Art. 13 Vertretung der Schweiz in internationalen Organen
1 Die Schweiz ist in den internationalen Organen, welche die Abkommen über die Fischerei in den schweizerischen Grenzgewässern nach Artikel 25 des Gesetzes (Fischereiabkommen) vorsehen, wie folgt vertreten:
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation52 (Departement) ernennt die den Bund vertretende Person und teilt die Ernennung den Vertragsparteien mit. Die den Bund vertretende Person teilt den Vertragsparteien die von den Kantonen ernannten Personen mit. 3 Die den Bund vertretende Person ist verhandlungsbevollmächtigt und leitet die schweizerische Delegation. 4 Betrifft ein Beschluss eines internationalen Organs einen Bereich, der nach dem Gesetz in die Regelungskompetenz der Kantone fällt, so ist die den Bund vertretende Person bei der Stimmabgabe an eine einvernehmliche Haltung der die Kantone vertretenden Personen gebunden. Können sich diese nicht einigen und bestehen wichtige Gründe, so kann die den Bund vertretende Person über die Stimmabgabe entscheiden. 46 Abk. vom 20. Nov. 1980 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee (SR 0.923.21). 47 Abk. vom 29. Juli 1991 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs (SR 0.923.22). 48 Übereink. vom 5. Juli 1893 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und den Regierungen von Baden, Bayern, Liechtenstein, Österreich-Ungarn und Württemberg betreffend die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee (Bregenzer Übereinkunft, SR 0.923.31). 49 Vertrag vom 2. Nov. 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (SR 0.923.411). 50 Übereink. vom 18. Mai 1887 zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (Luzerner Übereinkunft, SR 0.923.412); Übereink. vom 1. Nov. 1957 zwischen der Schweiz und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau (SR 0.923.413); Staatsvertrag vom 30. Juni 1885 zwischen der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden betreffend Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiet des Rheins (SR 0.923.414). 51 Abk. vom 19. März 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Fischerei in den schweizerisch-italienischen Gewässern (SR 0.923.51). 52 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. |